Wichtiger Risikohinweis für den Darlehensgeber:
Der Erwerb dieser Vermögensanlage (das Einräumen dieses qualifizierten
Nachrangdarlehens) ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum
vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen. Kommt es während
der Laufzeit des Nachrangdarlehens – aus welchen Gründen auch immer – zu
einer Insolvenz oder Liquidation der Darlehensnehmerin, erfolgt eine Befriedigung des Darlehensgebers hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens und der Zinszahlung erst dann, wenn sämtliche andere, nicht nachrangige, Gläubiger zuvor vollständig befriedigt worden sind. Hinsichtlich anderer ebenfalls im Rang zurückgetretener Gläubiger besteht Gleichrangigkeit. Im Falle einer Insolvenz ist der Totalverlust der Investition daher der Regelfall.
Der qualifizierte Nachrang bewirkt ferner, dass die Crowd-Investoren auch
bereits vor Eröffnung eines etwaigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Darlehensnehmerin nur dann ihre Ansprüche auf Zahlung der Zinsen und
Rückzahlung des Darlehensbetrages geltend machen können, solange und
soweit durch die Geltendmachung der Ansprüche kein Insolvenzgrund im
Sinne von§ 17 InsO (Zahlungsunfähigkeit) oder im Sinne von § 19 InsO (Überschuldung) bei dem Darlehensnehmer herbeigeführt werden würde (sog.
Solvenzvorbehalt).
Der Darlehensgeber nimmt somit zur Kenntnis, dass diese Vermögensanlage
neben den Chancen auch Risiken birgt. Jede Investitionsentscheidung bedarf
daher einer individuellen Anpassung an die persönlichen und steuerrechtlichen
Verhältnisse und Bedürfnisse des Darlehensgebers, zumal letztlich die
Ertragschancen sowie der Erfolg des Investments auch von dessen Dauer,
Gebühren und Steuern abhängen. Eben daher sollte der Darlehensgeber
ausschließlich Kapital investieren, dessen Verlust er wirtschaftlich verkraften
kann und welches über die Laufzeit des Nachrangdarlehens nicht liquide
benötigt wird. Zwecks Risikominimierung empfiehlt sich die Streuung des
veranlagbaren Kapitals auf mehrere Darlehensnehmerinnen bzw. auf unterschiedliche Vermögensanlagen.
Prüfen Sie als Darlehensgeber genau, ob diese Veranlagung für Sie geeignet
ist und investieren Sie im Zweifelsfall nicht.
Diese Vermögensanlage ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) VermAnlG von der
Prospektpflicht befreit.